Allgemeine Geschäftsbedingungen
- Allgemeines
Die Aufgaben der Musikschule bestehen darin, musische Elementarerziehung zu betreiben, Nachwuchs für das Laien – und Liebhabermusizieren sowie für Tanz heranzubilden, Begabungen frühzeitig zu erkennen und zu fördern sowie begabte Schüler auf ein Studium musikbezogener Berufe vorzubereiten.
Ziel der musisch–pädagogischen Arbeit ist es, für Interessenten aller Altersgruppen neben der instrumentalen, vokalen und tänzerischen Ausbildung ein umfassendes Verständnis für Musik und Tanz zu wecken.
- Geltungsbereich
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen, nachfolgend AGB genannt, gelten für die vertraglichen Beziehungen zwischen der Musikschule Leipzig „Johann Sebastian Bach“, Eigenbetrieb der Stadt Leipzig, und dem Schüler/Teilnehmer bzw. seinem gesetzlichen Vertreter.
Während der Geschäftszeiten der Musikschule liegen die AGB im Sekretariat zur Einsichtnahme aus.
- Rechtsverhältnis
Die Rechtsbeziehungen zwischen der Musikschule und dem Schüler sind privatrechtlicher Natur.
Jede Änderung oder Ergänzung des Unterrichtsvertrages muss schriftlich erfolgen. Sollte eine Bestimmung des Unterrichtsvertrages oder dieser AGB ungültig sein, so bleibt die Wirksamkeit des Vertrages und aller anderen Bestimmungen der AGB hiervon unberührt.
- Schuljahr/Ferien – und Feiertage
Das Schuljahr beginnt am 01. August und endet am 31. Juli des darauffolgenden Jahres.
Erstes Semester: 01. August bis 31. Januar
Zweites Semester: 01. Februar bis 31. Juli
Es gilt die Ferien- und Feiertagsordnung des Freistaates Sachsen.
- Geschäftsstelle/Unterrichtsorte
Die Schulleitung und die Verwaltung befinden sich in der Hauptgeschäftsstelle, derzeit Petersstraße 43 in 04109 Leipzig.
Der Unterricht findet in der Hauptgeschäftsstelle, in Zweigstellen, in Schulen , Kindergärten sowie anderen geeigneten Räumen statt.
- Unterrichts-/Kurs-/Projektaufnahme
Anmeldungen können schriftlich unter Verwendung des entsprechenden Formulars der Musikschule, per Fax, per Internet oder persönlich zu den angegebenen Sprechzeiten vorgenommen werden. Ein Anspruch des Schülers auf Annahme seiner Anmeldung besteht nicht.
Die Zuweisung wird durch die Schulleitung im Rahmen der pädagogischen und organisatorischen Gegebenheiten vorgenommen. Nebenabreden über Lehrkräfte sind nicht statthaft. Der Unterrichtsplatz ist grundsätzlich nicht übertragbar.
Im Unterschied zum Unterricht erfolgt bei der Kursteilnahme eine schriftliche oder telefonische Benachrichtigung nur, wenn der Kurs ausfallen sollte oder Termin- bzw. Ortsveränderungen notwendig sind.
- Laufzeit des Vertrages
Der Unterrichtsvertrag im Instrumental-, Vokal- und Tanzunterricht sowie in der Bildenden Kunst wird in der Regel auf unbegrenzte Zeit abgeschlossen. In der Musikalischen Früherziehung endet der Unterricht nach 2 Jahren, in der Musikalischen Grundausbildung nach einem Jahr (jeweils zum 31.07.) ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Der Vertrag für Kurse/Projekte wird für die jeweilige Kurs-/Projektdauer abgeschlossen.
- Probezeiten
Während der Musikalischen Früherziehung gelten die ersten zwei Monate als entgeltpflichtige Probezeit.
In den übrigen Unterrichtsfächern beträgt die entgeltpflichtige Probezeit 6 Monate. Eine Abmeldung vom Unterricht während der Probezeit ist zum nächsten Monatsende unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen möglich.
Bei Kursen (Eltern-Kind-Kurse) gelten die ersten beiden Stunden als entgeltpflichtige Probezeit.
Bei Projekten entfällt die Probezeit.
- Umfang der Unterrichtsleistungen
Die musikalische Ausbildung wird kalenderjährlich in folgenden Stufen erteilt:
- Grundstufe - Musikalische Elementarstufe
- Unterstufe - instrumentaler und vokaler Gruppen- und Einzelunterricht
- Mittelstufe - instrumentaler und vokaler Gruppen- und Einzelunterricht, ggf. mit erweitertem Stundenangebot(entgeltfreier Förderunterricht für besonders begabte Schüler gemäß Förderrichtlinie des Freistaates Sachsen)
- Oberstufe - instrumentaler und vokaler Gruppen- oder Einzelunterricht mit erweitertem Stundenangebot (studienvorbereitende Ausbildung).
Neben der Ausbildung in der Grund-, Unter-, Mittel- und Oberstufe werden Ergänzungsfächer (Gemeinschaftsmusizieren, Musiktheorie, Musikgeschichte u.a.) sowie spezielle Kurse mit begrenzter Dauer angeboten.
Die tänzerische Ausbildung erfolgt entsprechend ihrer Spezifik ebenfalls von der Grund- bis zur Oberstufe.
Die Teilnahme an den Ergänzungsfächern steht auch solchen Interessenten offen, die keinen Instrumental- bzw. Vokalunterricht an der Musikschule besuchen. Die Schüler sind zur regelmäßigen Teilnahme am Unterricht verpflichtet. Dazu gehört auch die unentgeltliche Mitwirkung an Veranstaltungen der Musikschule. Regelmäßiges häusliches Üben des Schülers wird vorausgesetzt und ist maßgebend für den Unterrichtserfolg.
Öffentliche Auftritte als Schüler der Musikschule sowie Meldungen zu Wettbewerben in den an der Musikschule Leipzig belegten Fächern bedürfen der Genehmigung der zuständigen Lehrkraft bzw. des Schulleiters.
Für die Beschaffung von Lehrmitteln (Instrumente, Noten, Notenständer) hat der Schüler Sorge zu tragen.
- Teilnahmebestätigungen/Zertifikate
Zum Schluss eines jeden Schuljahres bzw. beim Ausscheiden wird jedem Schüler der Unter-, Mittel- und Oberstufe die Teilnahme und sein derzeitiger Ausbildungsstand durch die Lehrkraft schriftlich bestätigt. Schüler der Grundstufe erhalten auf Wunsch die Bestätigung zum Unterrichtsende.
Die Aufnahme in die weiterführenden Ausbildungsstufen ist nur möglich, wenn die Vorbildung der entsprechenden Stufe entspricht.
Teil- und Endabschlüsse können entsprechend den Vorgaben des Verbandes deutscher Musikschulen e. V. in Form eines Zeugnisses bescheinigt werden; dazu ist die Belegung der Ergänzungsfächer Musiktheorie und Gemeinschaftsmusizieren nachzuweisen.
- Entgelttarife/Zahlungsmodalitäten
Die Inanspruchnahme von Leistungen der Musikschule ist entgeltpflichtig. Die Höhe des Entgeltes richtet sich nach der jeweils gültigen Entgeltordnung.
Alle Entgelte sind Jahresentgelte. Sie werden in der Regel in 12 gleichen Raten jeweils zum 1. des Monats fällig und setzen sich zusammen aus:
- einem einmaligem Aufnahme-Entgelt
- den Jahresentgelten für den Unterricht in den gewählten Fächern bzw. dem Kurs/Projektentgelt und
- gegebenenfalls aus den Jahresentgelten für die Überlassung eines musikschuleigenen Instrumentes
Verändert sich während des Schuljahres die Teilnehmerzahl beim Paar/Gruppenunterricht, so dass die Entgelthöhe berührt wird und kann die ursprüngliche Anzahl von SchülerInnen nicht wieder hergestellt werden, so ist ab Beginn des nächsten Schulhalbjahres das Entgelt zu zahlen, das sich aus der tatsächlichen Zahl der Teilnehmer ergibt. Der Unterrichtsvertrag kann beiderseitig aufgelöst werden, wenn keine Einigung über die Fortsetzung des Unterrichtsverhältnisses erzielt werden kann.
Die Entgeltpflicht eines Schülers wird während der Vertragszeit nicht dadurch berührt, dass dieser den Unterricht nicht oder verspätet antritt oder das er dem Unterricht fernbleibt.
Für die Teilnahme an Projekten und Kursen wird kein Aufnahme-Entgelt erhoben.
Das Aufnahme-Entgelt ist unabhängig von einer vorangegangenen Teilnahme an einem Kurs/Projekt bzw. neuem Unterrichtsfach zu entrichten.
Alle Zahlungen erfolgen nur bargeldlos auf das in der Rechnung angegebene Konto.
Für den Fall des Verzuges werden Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basis-zinssatz erhoben. Darüber hinaus werden Mahnkosten von zur Zeit 8,00 € berechnet.
Bei dreimaligem Zahlungsverzug und erfolglosem Mahnen wird der Anspruch gerichtlich durchgesetzt.
- Zuschläge/ Erstattungen
Diese sind in der jeweiligen Entgeltordnung geregelt.
- Ermäßigungen
Ermäßigungen werden entsprechend den Voraussetzungen der jeweils gültigen Entgeltordnung für den Instrumental- und Vokalunterricht sowie für die tänzerische Ausbildung gewährt.
Für die Musikalische Elementarstufe sowie Kurse mit begrenzter Dauer gilt nur die Sozialermäßigung.
Für einmalige Aufnahme-Entgelte, Nutzungsentgelte für Musikinstrumente, Projekte sowie Ergänzungsfächer werden keine Ermäßigungen gewährt.
- Beendigung des Unterrichts-/ Kurs-/ Projektvertrages
Jede Kündigung durch den Schüler bzw. durch seinen gesetzlichen Vertreter oder durch die Musikschule bedarf der Schriftform; es gilt stets eine Kündigungsfrist von zwei Monaten zum 31. Juli oder zum 31. Januar, entscheidend ist der fristgerechte Eingang des Kündigungsschreibens. Bei Teilnahme an Projekten und Kursen ist mit Beendigung keine Kündigung notwendig. Für Kursteilnehmer ist bis zum Kursbeginn ein Rücktritt möglich.
Die Entgelte werden bis zum festgesetzten Kündigungstermin auch dann erhoben, wenn der Schüler den angebotenen Unterricht nicht mehr wahrnimmt.
Eine rückwirkende Kündigung ist ausgeschlossen.
Das Recht zur Kündigung aus wichtigen Gründen und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt für beide Vertragspartner unberührt.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Schüler in einen anderen Wohnort verzieht oder aus ärztlich attestierten Gründen nicht in der Lage ist, seinen Verpflichtungen aus dem Unterricht nachzukommen.
Wichtige Gründe liegen für die Musikschule insbesondere in einer unzureichenden Unterrichtsleistung, in mehrmaligem unentschuldigten Fehlen des Schülers oder in einem Entgeltverzug, der die gerichtliche Geltendmachung des Rückstandes nach sich zieht. In diesen Fällen kann der Schulleiter den Unterrichtsvertrag kündigen.
- Mietinstrumente
Soweit entsprechende Musikinstrumente im Fundus der Musikschule vorhanden sind, können diese gegen ein Nutzungsentgelt, das in der Entgeltordnung ausgewiesen ist, an Schüler der Musikschule ausgegeben werden. Der Nutzungsüberlassungsvertrag wird jeweils für ein Jahr abgeschlossen.
Ein Rechtsanspruch auf Überlassung eines Instrumentes besteht nicht.
Während der Zeit der Gebrauchsüberlassung haftet der Schüler für alle Schäden, die an dem Instrument bzw. bei dessen Verlust entstehen. Ausgenommen sind Schäden, die nachweislich durch die Musikschule zu vertreten sind.
Dem Schüler bzw. dessen gesetzlichen Vertreter wird empfohlen, eine Instrumentenversicherung abzuschließen.
Den Schülern ist es nicht gestattet überlassene Instrumente an Dritte weiterzugeben.
- Haftung
Die Musikschule haftet nicht für Schäden bzw. für den Verlust von privatem Eigentum der Schüler. Beim Schulbesuch in der Musikschule handelt es sich um eine außerschulische Betätigung an einer Ergänzungsschule. Diese unterliegt nicht dem gesetzlichen Unfalldeckungsschutz. Für Personenschäden während des Unterrichtes sowie auf dem Hin- und Rückweg zum Unterricht haftet die Musikschule nicht.
Schüler haften für infolge ihres Verhaltens der Musikschule zugefügten Schäden.
- Hausordnung
Die jeweilige Hausordnung ist zu beachten.
- Datenschutz
Die bei der Anmeldung erhobenen Daten der Schüler werden elektronisch gespeichert und weiterverarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt ausschließlich für Verwaltungs- und Abrechnungszwecke der Musikschule gemäß den Regelungen des Sächsischen Datenschutzgesetzes. Eine Übermittlung der Daten an Dritte erfolgt nicht. Durch ihre Anmeldung erklären die Schüler das Einverständnis zu dieser Verarbeitung ihrer persönlichen Daten.
- Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Leipzig.